- Wohnungsbauprämie
- Wohnungsbauprämi|e,Instrument der Vermögenspolitik in Form finanzieller Leistungen, die nach dem Wohnungsbauprämiengesetz in der Fassung vom 30. 10. 1997 für bestimmte Aufwendungen zur Förderung des Wohnungsbaus (insbesondere Beiträge an Bausparkassen) gewährt werden, sofern das zu versteuernde Einkommen 25 600 (Ehegatten 51 200 ) nicht überschreitet und die Aufwendungen nicht als vermögenswirksame Leistungen nach dem 5. Vermögensbildungs-Gesetz (Arbeitnehmer-Sparzulage) gefördert werden. Die Wohnungsbauprämie (umgangssprachlich auch: Bausparprämie) richtet sich nach den begünstigten Aufwendungen im abgelaufenen Kalenderjahr (Höchstbetrag bei Alleinstehenden 512, bei Verheirateten 1 024 ) und beträgt 10 %. Die Wohnungsbauprämie wird auf Antrag des Sparers von der Bausparkasse beim Finanzamt angefordert. Voraussetzung für die Prämiengewährung ist, dass die Bausparsumme weder ganz noch teilweise vor Ablauf von sieben Jahren nach Vertragsabschluss zurückgezahlt wird (Sperrfrist). Unschädlich ist die vorzeitige Auszahlung u. a., wenn die erhaltenen Beträge unverzüglich und unmittelbar zum Wohnungsbau verwendet werden.
Universal-Lexikon. 2012.